Kinder- und Jugendfeuerwehrordnung

Die Kinder- und Jugendfeuerwehrordnung ist die gemeinsame Grundlage der Hessischen Kinder- und Jugendfeuerwehr. Der vollständige Text steht unten – zusätzlich als PDF:

Kinder- und Jugendfeuerwehrordnung (PDF)


Präambel

Die Hessische Kinder- und Jugendfeuerwehr im Landesfeuerwehrverband Hessen e.V. vertritt die Interessen der Kindergruppen i.S.v. § 8 Abs. 3 Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) – im Folgenden Kinderfeuerwehren genannt - und der Jugendfeuerwehren i.S.v. § 8 Abs. 1 HBKG Hessens gleichberechtigt nach innen und außen. Dabei sollen beide Kinder und Jugendliche gleichermaßen sichtbar sein und mit ihren individuellen Bedürfnissen gehört werden. Die gemeinsame Struktur auf der Landeseben dient dazu, die Kräfte der Kinder- und Jugendarbeit in der Feuerwehr zu bündeln und eine starke Interessenvertretung zu gewährleisten. Die Schaffung einer gemeinsamen Nachwuchsorganisation auf Landesebene hat dabei keinen Einfluss auf die Strukturen auf kommunaler Ebene.

§ 1 Name und Sitz

1.1 Die Kinderfeuerwehren und die Jugendfeuerwehren im Bundesland Hessen bilden den Zusammenschluss „Hessische Kinder- und Jugendfeuerwehr im Landesfeuerwehrverband Hessen e.V.“. 1.2 Der „Hessischen Kinder- und Jugendfeuerwehr im Landesfeuerwehrverband Hessen e.V.“ ist kein selbständiger Verein, sondern eine unselbständige Gliederung innerhalb des Landesfeuerwehrverbandes Hessen auf Grundlage von § der Satzung. Diese Ordnung regelt insoweit nur die organisatorische Arbeitsweise der „Hessischen Kinder- und Jugendfeuerwehr im Landesfeuerwehrverband Hessen e.V.“ innerhalb des Verbandes, ohne rechtlich selbständig zu sein und selbständige Rechte- und Pflichten zu begründen. Bei Widersprüchen zur Satzung geht die Satzung stets vor. 1.3 Die Hessische Kinder- und Jugendfeuerwehr hat ihren Sitz am jeweiligen Sitz des Landesfeuerwehrverbandes Hessen e.V. 1.4 Die Hessische Kinder- und Jugendfeuerwehr vertritt die Interessen der Kinder und Jugendlichen der Feuerwehren Hessens (gem. § 8 HBKG), die sich zu dem sozialen Engagement der Feuerwehren bekennen und an ihrer Verwirklichung mitwirken. Die Umsetzung ihrer Aufgaben nimmt die Hessische Kinder- und Jugendfeuerwehr in eigenverantwortlicher Tätigkeit wahr. Zielsetzungen der Aufgaben sind:

1.4.1 die Kinder und Jugendlichen zu tätiger Nächstenhilfe anregen,

1.4.2 den Kindern und Jugendlichen bei der Entwicklung von Eigeninitiativen zu helfen und sie in Angelegenheiten der sie betreffenden Ausbildung, Erziehung und Entwicklung angemessen zu beteiligen und die Gleichberechtigung zu fördern,

1.4.3 den Kindern und Jugendlichen dabei behilflich zu sein, um zum gegenseitigen Verständnis der Völker aller Gesellschaftsordnungen beizutragen,

1.4.4 die Forderung der Anerkennung der Menschenrechte, die Wahrung der demokratischen Ordnung und die Bereitschaft an der Demokratisierung aller Gesellschaftsbereiche mitzuwirken.

§ 2 Ziele

2.1 Die Hessische Kinder- und Jugendfeuerwehr hat den Zweck, die in ihr vereinten Kinder- und Jugendfeuerwehren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen – durch:

2.1.1 Vermittlung von Anregungen für die Arbeit in den Kinder- und Jugendfeuerwehren,

2.1.2 Vermittlung von Werten wie beispielsweise Kameradschaft, Hilfsbereitschaft, Mitbestimmung, Vielfalt, Respekt, Toleranz und Nachhaltigkeit,

2.1.3 Vermittlung von Methoden und Hilfestellung bei Fragen zum Schutz des Kindeswohls,

2.1.4 Vermittlung von Methoden und Hilfestellung bei Fragen zu Inklusion,

2.1.5 Schaffung von einheitlichen Ausbildungsrichtlinien,

2.1.6 Schulung und Ausbildung der Führungskräfte und Betreuenden,

2.1.7 Organisation von Kinder- und Jugendfeuerwehrtreffen und Ermöglichung des Erfahrungsaustausches unter den Kinder- und Jugendfeuerwehren,

2.1.8 Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden und den Jugendringen,

2.1.9 Vermittlung von Zuwendungen aus Mitteln der Landesförderung,

2.1.10 Pflege internationaler Begegnungen und Zusammenarbeit,

2.1.11 Vertretung der Interessen der Kinderfeuerwehren und der Jugendfeuerwehren,

2.1.12 Durchführung von Ausbildungs- und anderen Veranstaltungen, die die Interessen der jungen Menschen berücksichtigen und sie in die Mit- verantwortung und Selbstbestimmung einbinden. Schwerpunkte dieser Jugendbildungsarbeit sollen die allgemeine, politische, soziale, kulturelle, umweltorientierte, gesundheitsfördernde und technische Qualifikation sein,

2.1.13 Darstellung der Arbeit der Kinder- und Jugendfeuerwehren in der Öffentlichkeit. 2.2 Die Hessische Kinder- und Jugendfeuerwehr ist aufgrund der Richtlinien für die Anerkennung von Jugendgemeinschaften des Hess. Sozialministers vom April 1982 nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt in der Bekanntmachung vom 25.04.1977 als Träger der freien Jugendhilfe öffentlich anerkannt. Die hiermit erfolgte Anerkennung wird nach dem Erlass des Hess. Sozialministeriums vom

26.11.90 (Geschäftszeichen: II B-52 c 04-) für die „Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe“ nach § 75 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) vom

26.06.90 fortgeführt. 2.3 Die Hessische Kinder- und Jugendfeuerwehr darf sich nicht parteipolitisch oder konfessionell betätigen. 2.4 Die Hessische Kinder- und Jugendfeuerwehr fordert von allen Mitgliedern und Funktionsträgern die Anerkennung der Menschenrechte und das Eintreten für einen freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Mitglieder der Hessischen Kinder- und Jugendfeuerwehr sind die Kreis- Jugendfeuerwehrverbände und in kreisfreien Städten die Stadt- Jugendfeuerwehrverbände bzw. die Vertretungen der Kinderfeuerwehr der Kreisfeuerwehrverbände und in kreisfreien Städten der Stadtfeuerwehrverbände in Hessen sowie die Bezirksverbände als Gesamtvertretung aller hessischen Kinderfeuerwehren und Jugendfeuerwehren der im Landesfeuerwehrverband Hessen e.V. organisierten Kreisfeuerwehrverbände. 3.2 Voraussetzung für die Mitgliedschaft sind:

3.2.1 Eintreten für die Ziele der Hessischen Kinder- und Jugendfeuerwehr und Engagement für deren Umsetzung,

3.2.2 Vorliegen einer vom jeweiligen Stadt-/Kreisverband bzw. Bezirksverband bestätigten Kinderfeuerwehrordnung, Jugendfeuerwehrordnung oder der Satzung des jeweiligen Stadt-/Kreisverbandes bzw. Bezirksverbandes, die die Vertretung der jeweiligen Nachwuchsorganisation sicherstellt,

3.2.3 Wahl eines Vertretungsorgans für die Kinder- und Jugendfeuerwehren aus Stadt-/Kreisverbandsebene bzw. Bezirksverbandsebene (dieses kann gemeinschaftlich oder einzeln organisiert sein).

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1 Jedes Mitglied hat das Recht:

4.1.1 in den Organen und an öffentlichen Veranstaltungen der Hessischen Kinder- und Jugendfeuerwehr mitzuwirken,

4.1.2 in eigener Sache gehört zu werden,

4.1.3 über die Arbeit der Hessischen Kinder- und Jugendfeuerwehr regelmäßig informiert zu werden. 4.2 Jedes Mitglied hat die Pflicht:

4.2.1 am Landes-Delegiertentag und den Sitzungen des Landeskinder- und Jugendfeuerwehrausschusses teilzunehmen,

4.2.2 den gegenseitigen Informationsfluss zwischen den einzelnen Kinderfeuerwehren und Jugendfeuerwehren und der Hessischen Kinder- und Jugendfeuerwehr sicherzustellen,

4.2.3 zur termingerechten Abgabe des Jahresberichtes,

4.2.4 durch sein Handeln, das Ansehen und die Integrität der Hessischen Kinder- und Jugendfeuerwehr nicht zu schädigen. 4.3 Bei Verstoß gegen die Pflichten nach § 4.2 entscheidet der Landeskinder- und Jugendfeuerwehr-Ausschuss über Ordnungsmaßnahmen.

§ 5 Organe

5.1 Organe der Hessischen Kinder- und Jugendfeuerwehr sind:

5.1.1 der Landes-Delegiertentag,

5.1.2 der Landeskinder- und Jugendfeuerwehr-Ausschuss,

5.1.3 die Landeskinder- und Jugendfeuerwehr-Leitung. 5.2 In den Organen darf nur tätig sein, wer Angehörige/r einer öffentlich-rechtlichen Feuerwehr ist. 5.3 Die Bildungsreferenten/innen können mit beratender Stimme von der/dem Landes Kinder- und Jugendfeuerwehrwart/in zu den Organversammlungen der Hessischen Kinder- und Jugendfeuerwehr eingeladen werden. 5.4 Jedes Organ kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 6 Der Landes-Delegiertentag

6.1 Der Landes-Delegiertentag ist das oberste Beschlussorgan der Hessischen Kinder- und Jugendfeuerwehr. Er tritt jedes Jahr, oder wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder unter Nennung der Gründe beantragen, unter dem Vorsitz des/der Landeskinder- und Jugendfeuerwehrwartes/in zusammen. 6.2 Der Landes-Delegiertentag setzt sich zusammen aus:

6.2.1 Den Delegierten der Mitgliedsverbände, die sich zusammensetzen aus

6.2.1.1 den Vertretern der Mitgliedsverbände im Landeskinder- und Jugendfeuerwehr-Ausschuss nach § 7.1.2 und nach § 7.1.3

6.2.1.2 den Sprecherinnen und Sprechern der Jugendfeuerwehren der Mitgliedsverbände. Sie müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl Mitglied einer Jugendfeuerwehr gewesen sein.

6.2.1.3 eventuell weiteren von den Mitgliedsverbänden benannte Delegierte

6.2.2 Der/die von den jeweiligen Bezirksfeuerwehrverbänden gewählte Vertreter/in der Kinderfeuerwehr und der/die von den jeweiligen Bezirksfeuerwehrverbänden gewählte Vertreter/in der Jugendfeuerwehren]

6.2.3 Den Mitgliedern der Landeskinder- und Jugendfeuerwehr-Leitung. 6.3 Die Anzahl der Delegierten nach § 6.2.1 beträgt 150. Diese 150 Delegiertensitze werden nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren auf die Mitgliedsverbände nach Anzahl Ihrer Mitglieder in den entsprechenden Kinder- und Jugendfeuerwehren (basierend auf dem Jahresbericht des Vor-Vorjahres) verteilt. Sollten einem Mitgliedsverband nach Hare-Niemeyer weniger als drei Delegiertensitze zustehen, bekommt er so viele zusätzliche Delegiertensitze, dass er drei Delegierte entsendet. Entsendet der Mitgliedsverband mehr als seine drei Delegierten nach §

6.2.1.1 und § 6.2.1.2, ist bei den benannten Delegierten nach § 6.2.1.3 auf eine proportionale Verteilung der Delegiertensitze zwischen Vertretern der Kinder- und Jugendfeuerwehren zu achten. Mindestens die Hälfte der Delegierten eines Mitgliedsverbandes sollen das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Jugendliche sind möglichst in die Delegationen einzubeziehen. 6.4 Die Landeskinder- und Jugendfeuerwehr-Leitung gibt den Zeitpunkt und den Tagungsort mindestens acht Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail den Stadt- /Kreis-Jugendfeuerwehrwarten/innen sowie den Vertretungsorganen für die Kinderfeuerwehren auf Stadt-/Kreisverbandsebene (soweit diese nicht von den Stadt-/Kreisjugendfeuerwehrwart/innen mit vertreten werden) bekannt. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens sechs Wochen vorher an den/die Landeskinder- und Jugendfeuerwehrwart/in einzureichen. Die endgültige Einladung mit aktualisierter Tagesordnung ist spätestens vier Wochen vorher auf vorgenanntem Weg zuzustellen, sofern sich Veränderungen in der Tagesordnung ergeben haben. 6.5 Dringlichkeitsanträge können von jedem/r Delegierten bis zum Beginn des Landes- Delegiertentages an den/die Landeskinder- und Jugendfeuerwehrwart/in gestellt werden. Über die Behandlung der Anträge entscheidet der Landes-Delegiertentag zu Beginn der Tagung. 6.6 Der Landes-Delegiertentag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von vier Wochen ein neuer Landes-Delegiertentag mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, der dann in jedem Fall beschlussfähig ist. 6.7 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Befasst sich der Landes-Delegiertentag mit Änderungen der Kinder- und Jugendordnung, so ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. 6.8 Jeder Delegierte hat nur eine Stimme. 6.9 Wahlvorschläge für Funktionen in der Landeskinder- und Jugendfeuerwehrleitung gem. § 8.1 sind spätestens vier Wochen vor dem Landes-Delegiertentag an den/die Landeskinder- und Jugendfeuerwehrwart/in einzureichen.

6.10 Über den Landes-Delegiertentag ist eine Niederschrift anzufertigen.

6.11 Die Aufgaben des Landes-Delegiertentages sind:

6.11.1 Wahl der Landeskinder- und Jugendfeuerwehr-Leitung auf die Dauer von drei Jahren. Nachwahlen erfolgen auf die Dauer der laufenden Wahlperiode. Für die Wahlen und die Wahlperiode der Sprecher/innen der Jugendfeuerwehren Hessens gelten die Regelungen nach § 6.12.1.

6.11.2 Entgegenahme des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung, welche durch die Verbandsversammlung des Landesfeuerwehrverbandes Hessen e.V. genehmigt wird,

6.11.3 Entgegennahme der Jahresberichte,

6.11.4 Entlastung der Mitglieder der Landeskinder- und Jugendfeuerwehr- Leitung. Auf Antrag sind Einzelentlastungen durchzuführen,

6.11.5 Beschlussfassung über Änderung der Ordnung der Hessischen Kinder- und Jugendfeuerwehr,

6.11.6 Beratung und Beschlussfassung über eingereichte Anträge,

6.11.7 Vergabe des Landes-Delegiertentages.

6.13 Sprecher/Sprecherinnen der Jugendfeuerwehren Hessens

6.13.1 Die beim Landes-Delegiertentag als Delegierte (nach § 6.2.1) anwesenden Sprecher/innen der Jugendfeuerwehren der Städte/Landkreise wählen jedes Jahr auf die Dauer von drei Jahren eine/n Sprecher/in der Jugendfeuerwehren Hessens. Er/Sie muss bei seiner/ihrer Wahl Mitglied einer Jugendfeuerwehr sein,

6.13.2 Eine Abwahl eines Sprechers/einer Sprecherin kann mit Zweidrittelmehrheit der Stadt-/Kreis-Jugendsprecher/innen erfolgen. Eine Nachwahl auf die Dauer der laufenden Wahlperiode ist möglich.

6.14 Der Landes-Delegiertentag kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten die Landeskinder- und Jugendfeuerwehr-Leitung auflösen. Die Abwahl einzelner Mitglieder der Landeskinder- und Jugendfeuerwehr-Leitung bedarf ebenfalls einer Zweidrittelmehrheit.

§ 7 Der Landeskinder- und Jugendfeuerwehr-Ausschuss

7.1 Der Landeskinder- und Jugendfeuerwehr-Ausschuss besteht aus:

7.1.1 der Landeskinder- und Jugendfeuerwehr-Leitung,

7.1.2 den gewählten Vertreter/innen der Jugendfeuerwehren aus den jeweiligen Stadt-/Kreisverbandsebenen (in der Regel die entsprechenden Stadt- /Kreisjugendfeuerwehrwarten/innen)

7.1.3 den gewählten Vertreter/innen der Kinderfeuerwehren aus den jeweiligen Stadt-/Kreisverbandsebenen

7.1.4 der/die von den jeweiligen Bezirksfeuerwehrverbänden gewählte Vertreter/in der Kinderfeuerwehr und der/die von den jeweiligen Bezirksfeuerwehrverbänden gewählte Vertreter/in der Jugendfeuerwehren] 7.2 Die gewählten Vertreter/innen nach § 7.1.2, 7.1.3 und 7.1.4 können bei Verhinderung eine Vertretung zu den Zusammenkünften entsenden. 7.3 Der Landeskinder- und Jugendfeuerwehr-Ausschuss wird von dem/der Landes- Kinder- und Jugendfeuerwehrwart/in nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, oder wenn dies mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landeskinder- und Jugendfeuerwehr-Ausschusses verlangt, einberufen. 7.4 Der Landeskinder- und Jugendfeuerwehr-Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 7.5 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. 7.6 Über die Sitzung des Landeskinder- und Jugendfeuerwehr-Ausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen. 7.7 Die Aufgaben des Landeskinder- und Jugendfeuerwehr-Ausschusses sind:

7.7.1 Durchführung der Beschlüsse des Landes-Delegiertentages,

7.7.2 Beratung und Festlegung von Schwerpunktthemen und Planung des Ablaufes von Veranstaltungen,

7.7.3 Entscheidung über die Art und Anzahl der Fachgebiete,

7.7.4 Konstruktives Ausarbeiten von anstehenden Themen der Kinder- und Jugendgruppen und ihrer Mitglieder unter Einbeziehung von deren Vorstellungen und Meinungen,

7.7.5 Beratung der Landeskinder- und Jugendfeuerwehr-Leitung.

§ 8 Die Landeskinder- und Jugendfeuerwehr-Leitung

8.1 Die Landeskinder- und Jugendfeuerwehr-Leitung besteht aus:

8.1.1 dem/der Landeskinder- und Jugendfeuerwehrwart/in,

8.1.2 drei Stellvertretern/innen,

8.1.3 dem/der Schriftführer/in,

8.1.4 den Fachgebietsleiter/innen,

8.1.5 den drei Sprecher/innen der Jugendfeuerwehren Hessens nach § 10,

8.1.6 dem/der Beauftragten für Kinderbeteiligung nach § 11. 8.2 Die Landeskinder- und Jugendfeuerwehr-Leitung wird bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, oder wenn dies mehr als die Hälfte der Mitglieder der Landeskinder- und Jugendfeuerwehr-Leitung beantragen, von dem/der Landes- Kinder- und Jugendfeuerwehrwart/in einberufen. 8.3 Die Landeskinder- und Jugendfeuerwehr-Leitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. 8.4 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. 8.5 Über die Sitzung der Landes-Jugendfeuerwehr-Leitung ist eine Niederschrift anzufertigen. 8.7 Die Aufgaben der Landeskinder- und Jugendfeuerwehr-Leitung sind:

8.7.1 Erledigung der laufenden Verwaltungsarbeiten,

8.7.2 Überwachung der Kassengeschäfte und Einhaltung des Haushaltsplanes,

8.7.3 Vorbereitung vor Veranstaltungen der Hessischen Kinder- und Jugendfeuerwehr, insbesondere des Landes-Delegiertentages, von Sitzungen des Landeskinder- und Jugendfeuerwehr-Ausschusses, des Landes-Jugendfeuerwehrwettbewerbs, sowie deren fristgerechtes Einladen bzw. Einberufen,

8.7.4 Vorschlag zur Festlegung der Anzahl und der Aufgaben der Fachgebiete,

8.7.5 Aufstellung des Haushaltsplans der Hessischen Kinder- und Jugendfeuerwehr,

8.7.6 Entscheidung über alle Angelegenheiten, die keinem anderen Organ obliegen,

8.7.7 Zusammenarbeit mit der Deutschen Jugendfeuerwehr und deren Gremien,

8.7.8 Zusammenarbeit mit anderen Kinder- und Jugendverbänden und den Jugendringen,

8.7.9 Verabschiedung einer Geschäftsordnung bzw. eines Geschäftsverteilungsplans für die Geschäftsstelle.

8.7.10 Repräsentation der Hessischen Kinder- und Jugendfeuerwehr nach außen. 8.8 Im Einvernehmen mit der Landeskinder- und Jugendfeuerwehr-Leitung können Fachgebietsleiter/in Fachausschüsse und Arbeitskreise bilden.

§ 9 Landeskinder- und Jugendfeuerwehrwart/in

9.1 Der/die Landeskinder- und Jugendfeuerwehrwart/in vertritt die Hessische Kinder- und Jugendfeuerwehr nach innen und außen und leitet die Geschäftsstelle der Hessischen Kinder- und Jugendfeuerwehr jeweils im Rahmen seiner Handlungsvollmacht. 9.2 Die stellvertretenden Landeskinder- und Jugendfeuerwehrwarte/innen vertreten den/die Landeskinder- und Jugendfeuerwehrwart/in im Verhinderungsfall in allen Angelegenheiten. 9.3 Der/die Landeskinder- und Jugendfeuerwehrwart/in hat Sitz und Stimme im Präsidium des Landesfeuerwehrverbandes Hessens e.V. gemäß Satzung des LFV Hessen e.V..

§ 10 Jugendforum

10.1 Die drei Sprecher/innen der Jugendfeuerwehren Hessens bedienen sich im Einvernehmen mit der Landeskinder- und Jugendfeuerwehr-Leitung eines Jugendforums. Dieses dient zur Meinungsbildung im Rahmen einer altersgerechten Diskussion.

10.2 Das Jugendforum legt einen Wahlvorschlag für die neu zu wählenden Sprecher/innen zum Landes-Delegiertentag vor.

10.3 Das Jugendforum kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben. Die Bestätigung erfolgt durch die Landes-Jugendfeuerwehr-Leitung.

§ 11 Kinderbeteiligung

11.1 Der/Die Beauftragte für Kinderbeteiligung der hessischen Kinderfeuerwehren vertritt in den Organen der Hessischen Kinder- und Jugendfeuerwehr die Interessen der Kinder in den Hessischen Feuerwehren und bringt die Meinungen und Anliegen der Kinder ein. Zur Meinungsbildung bedient er/sie sich der Strukturen der Kinderfeuerwehren auf Bezirks-, Kreis- und Stadtebene sowie ggf. eigener Veranstaltungen mit direkter Kinderbeteiligung (z.B. Kinderkonferenzen).

11.2 Er/Sie entwickelt die Mitbestimmung der Mitglieder der Kinderfeuerwehren weiter, gestaltet sie altersgerecht und fördert die Einführung entsprechender Partizipationsinstrumente.

§ 12 Virtuelle Versammlungen / Sitzungen und Umlaufverfahren

12.1 Alle Versammlungen und Sitzungen der Organe können als Präsenzversammlung oder als virtuelle Versammlung / Sitzung abgehalten werden. Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung / Sitzung ist möglich.

12.2 Alle Beschlüsse und Wahlen der Organe können auch digital oder im Umlaufverfahren erfolgen.

12.3 Die Landeskinder- und Jugendfeuerwehr-Leitung wählt das Verfahren für die einzelne Versammlung / Sitzung aus.

§ 13 Verwaltung

13.1 Die Geschäfte der Hessischen Kinder- und Jugendfeuerwehr werden ehrenamtlich, mit Unterstützung der Geschäftsstelle der Hessischen Kinder- und Jugendfeuerwehr, geführt und richten sich nach dem gültigen Geschäftsverteilungsplan. Sitz der Geschäftsstelle ist in Marburg-Cappel.

13.2 Die finanziellen Mittel für die Arbeit der Hessischen Kinder- und Jugendfeuerwehr werden über Zuwendungen des Landesfeuerwehrverbandes Hessen e.V., Spenden und Schenkungen Dritter und durch Beihilfen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht.

13.3 Über die Verwendung der Mittel entscheidet die Hessische Kinder- und Jugendfeuerwehr in eigener Zuständigkeit unter Beachtung des jeweils gültigen Haushaltsplanes und der Kassenordnung.

13.4 Die Hessische Kinder- und Jugendfeuerwehr ist für die ordnungsgemäße Führung der Kasse verantwortlich.

13.4.1 Die Kasse wird jährlich zusammen mit der Kasse des Landesfeuerwehrverbandes Hessen e.V., deren Teilkasse sie ist, geprüft.

13.4.2 Dem Landes-Delegiertentag wird der Kassenbericht (Jahresabschluss) sowie der Kassenprüfbericht vorgelegt.

13.5 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

13.6 Es darf keine Person durch zweckfremde Verwaltungsaufgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

13.7 Mitarbeiter der Geschäftsstelle können mit beratender Stimme von der/dem Landes Kinder- und Jugendfeuerwehrwart/in zu den Organversammlungen der Hessischen Kinder- und Jugendfeuerwehr eingeladen werden.

§ 14 Auflösung

14.1 Die Hessische Kinder- und Jugendfeuerwehr kann nicht aufgelöst werden, solange im Bundesland Hessen noch Kinder- oder Jugendfeuerwehren nach den Grundsätzen dieser Ordnung bestehen.

14.2 Bei Auflösung oder Aufhebung der Ordnung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks nach § 1 wird der Landesfeuerwehrverband Hessen e.V. sich für die Neugründungen von Kinder- und Jugendfeuerwehren einsetzen.

§ 15 Betreuung und Aufsicht

15.1 Das Präsidium des Landesfeuerwehrverbandes Hessen e.V. fördert, betreut und beaufsichtigt die Hessische Kinder- und Jugendfeuerwehr. Das Präsidium übt die Rechtsaufsicht aus.

15.2 Vertreter des Landesfeuerwehrverbandes Hessen e.V. können als Gäste mit beratender Stimme an den Organversammlungen der Hessischen Kinder- und Jugendfeuerwehr teilnehmen.

§ 16 Schlussbestimmungen

16.1 Die Ordnung der „Hessische Kinder- und Jugendfeuerwehr im Landesfeuerwehrverband Hessen e.V.“ ist Bestandteil der Satzung des Landesfeuerwehrverbandes Hessen e.V. Sie ist durch die Verbandsversammlung des Landesfeuerwehrverbandes Hessen e.V. zu bestätigen.

16.2 Diese Ordnung wurde vom Landes-Delegiertentag am 31.05.2026 in Wiesbaden beschlossen.

16.3 Die Jugendordnung der Hessischen Jugendfeuerwehr im Landesfeuerwehr- verband Hessen e.V. vom 06.07.1968 (Schlüchtern), geändert am 16.03.1974 (Baunatal-Altenritte), geändert am 26.06.1976 (Marburg-Cappel), geändert am 24.06.1978 (Weiterstadt-Schneppenhausen), geändert am 23.04.1988 (Melsungen), geändert am 17.05.1992 (Hünfeld), geändert am 26.11.2000 (Marburg-Cappel), geändert am 16.05.2007 (Eichenzell), geändert am 22.05.2016 (Kassel) - hat ihre Gültigkeit verloren. Wiesbaden, den 31.05.2026 (nach § 16.2) Ergänzung: Diese Ordnung wurde durch die Verbandsversammlung des Landesfeuerwehrverbandes Hessen e.V. am DATUM in ORT bestätigt und tritt somit in Kraft.